Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protests mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerks "ohne Kosten" verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.
(2) Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerks ergibt, daß der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen.
(3) Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.
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Rechtsprechung zu Art. 53 WechselG
24 Entscheidungen zu Art. 53 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.1953 - II ZR 148/52
Wechselprotest. Unüberwindliches Hindernis
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
- BGH, 18.03.2003 - XI ZR 302/02
Zulassung der Revision; Haftung des Bürgen eines Wechselakzeptanten
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98
Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung
- BGH, 30.10.1985 - VIII ZR 251/84
Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Restschuld bei unverschuldetem ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 143/75
Voraussetzungen für die Herleitung von Ansprüchen aus einem Wechsel - ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 144/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines wechselrechtlichen Anspruchs - ...
- BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 80/91
Übergangsregelung zum steuerbegünstigten Wohnungsbau
- BGH, 30.10.1985 - VII ZR 251/84
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 142/75
Einlösung eines Wechsels durch einen Indossanten - Wechselrechtliche Legitimation ...
Querverweise
Auf Art. 53 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77