Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
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Rechtsprechung zu Art. 43 WechselG
44 Entscheidungen zu Art. 43 WechselG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 9 S 20.2780
Untersagung des Schwellbetriebs eines Wasserkraftwerks
- BFH, 21.01.1972 - III R 13/71
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Schuldabzug - Mögliche Inanspruchnahme ...
- BGH, 08.07.1974 - II ZR 76/73
Ansprüche aus einem Wechsel - Rückgriffsrecht einer Indossantin aus Wechseln - ...
- OLG Frankfurt, 31.03.1987 - 5 U 233/86
Vermögen des Wechselausstellers; Konkurs; Ablehnung mangels Masse; ...
- BFH, 30.11.1961 - V 170/59 U
Leistungsaustausch zwischen Verkäufer und Käufer hinsichtlich der ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 144/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines wechselrechtlichen Anspruchs - ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 142/75
Einlösung eines Wechsels durch einen Indossanten - Wechselrechtliche Legitimation ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 143/75
Voraussetzungen für die Herleitung von Ansprüchen aus einem Wechsel - ...
- BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 80/91
Übergangsregelung zum steuerbegünstigten Wohnungsbau
- BFH, 12.09.1990 - I R 107/87
Wechselschulden als Dauerschulden
Querverweise
Auf Art. 43 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77