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Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
Rechtsprechung zu Art. 42 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 42 WechselG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 9 S 20.2780
Untersagung des Schwellbetriebs eines Wasserkraftwerks
- BVerwG, 01.10.1963 - IV C 2.63
Klagegegenstand im Falle der Klageerhebung eines Drittbegünstigten hinsichtlich ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise ...
Querverweise
Auf Art. 42 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77