(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
(2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
(3) 1Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
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Rechtsprechung zu Art. 40 WechselG
13 Entscheidungen zu Art. 40 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.04.1952 - II ZR 13/52
Unvollständiger Wechselprotest
- BGH, 05.02.1962 - II ZR 141/60
Güterauslieferung und Konnossement
- BGH, 08.07.1974 - II ZR 76/73
Ansprüche aus einem Wechsel - Rückgriffsrecht einer Indossantin aus Wechseln - ...
- OLG Düsseldorf, 30.11.1994 - 6 U 245/93
Legitimationswirkung des Sparbuchs hinsichtlich sofort auszahlbarer ...
- OLG Braunschweig, 16.12.1982 - 1 W 58/82
- BGH, 29.09.1969 - II ZR 51/67
Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegen nicht fällige Wechselforderung - ...
- BGH, 10.09.1968 - 1 StR 304/68
Voraussetzungen für eine Bestrafung als Gehilfe - Begehung eines Betrugs durch ...
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Retouren
- VGH Bayern, 13.11.2012 - 22 N 09.1093
Heilquellenschutzgebiet; Anerkennung als Heilquelle; Erforderlichkeit der ...
- VGH Bayern, 13.11.2012 - 22 N 09.1092
Heilquellenschutzgebiet; Anerkennung als Heilquelle; Erforderlichkeit der ...
Querverweise
Auf Art. 40 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 365
Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 WechselG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 365 I