(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.
(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
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Rechtsprechung zu Art. 38 WechselG
19 Entscheidungen zu Art. 38 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.10.1985 - VIII ZR 251/84
Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Restschuld bei unverschuldetem ...
- BGH, 30.10.1985 - VII ZR 251/84
- BFH, 12.09.1990 - I R 107/87
Wechselschulden als Dauerschulden
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
- BGH, 10.09.1968 - 1 StR 304/68
Voraussetzungen für eine Bestrafung als Gehilfe - Begehung eines Betrugs durch ...
- BGH, 13.04.1972 - II ZR 107/70
Wechseldiskontierung - Rückgaberecht der Bank
- OLG München, 09.10.1996 - 7 U 3625/96
Anscheinsvollmacht im Wechselrecht
- BGH, 10.11.1969 - II ZR 30/68
Landeszentralbank als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die ...
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68
Nach Verfall ausgestellter Wechsel
- OLG Hamm, 18.04.1989 - 7 U 159/88
Querverweise
Auf Art. 38 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Zahlung
- Art. 42
- Eigener Wechsel
- Art. 77