(1) 1Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. 2Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltags oder nach dem Kurs des Zahlungstags in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
(2) 1Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsorts. 2Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
(4) Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsorts gemeint ist.
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Rechtsprechung zu Art. 41 WechselG
2 Entscheidungen zu Art. 41 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.05.1980 - II ZR 99/79
Zulässigkeit eines Zahlungsantrags auf ausländische Währung
- BGH, 13.07.1959 - II ZR 216/57
Wechsel im Interzonenhandelsverkehr
Querverweise
Auf Art. 41 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77