Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muß durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.
(2) 1Der Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. 2Ist im Fall des Artikels 24 Abs. 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden.
(3) 1Der Protest mangels Zahlung muß bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. 2Bei einem Sichtwechsel muß der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
(4) Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protests mangels Zahlung.
(5) Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
(6) 1Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird. 2Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu Art. 44 WechselG
25 Entscheidungen zu Art. 44 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.1974 - II ZR 76/73
Ansprüche aus einem Wechsel - Rückgriffsrecht einer Indossantin aus Wechseln - ...
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
- OLG Frankfurt, 31.03.1987 - 5 U 233/86
Vermögen des Wechselausstellers; Konkurs; Ablehnung mangels Masse; ...
- OLG Hamm, 01.09.1987 - 7 U 94/87
Wirksame Erhebung eines Wandprotestes
- BFH, 18.04.1969 - III R 23/68
Bildung einer Rückstellung - Wechselobligio - Verfallszeitpunkt
- OLG Schleswig, 22.11.1994 - 9 W 160/94
Gebühren für Fälligkeitsmitteilungen neben Hebegebühr
- BGH, 02.07.1969 - VIII ZR 96/67
Bestimmung der abgetretenen Forderungen bei einer Anfechtung im Klageantrag - ...
- LG Aachen, 04.09.1981 - 3 T 216/81
Umfang der Amtstätigkeit des Notars bei der Aufnahme eines Wechselprotests
- BFH, 09.03.1994 - X B 68/93
Angemessenheit von Hinzuschätzungen im Rahmen der Gewinnermittlung - ...
- BGH, 14.07.1982 - III ZR 168/81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Geltendmachung ...
Querverweise
Auf Art. 44 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77