Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
(2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
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Rechtsprechung zu Art. 50 WechselG
6 Entscheidungen zu Art. 50 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.02.1981 - 20 W 60/81
Zug-um-Zug; Aushändigung von Urkunden; Legitimation des Gläubigers; Erteilung ...
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- VGH Bayern, 07.05.1953 - 97 IV 52
- BGH, 27.04.1967 - II ZR 256/63
Abhängigkeit der Inanspruchnahme aus einem Wechsel von der Gewährung eines ...
- AG Bergheim, 06.04.1983 - 36 M 1468/83
- OLG Brandenburg, 23.02.2000 - 7 U 222/99
Legitimation des Wechselinhabers
Querverweise
Auf Art. 50 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77