Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63)   
   1. Allgemeine Vorschriften (Art. 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 57

1Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. 2In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

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