Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63) |
| 3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63) |
(1) 1Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. 2Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
(2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
(3) 1Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. 2Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.
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Rechtsprechung zu Art. 63 WechselG
6 Entscheidungen zu Art. 63 WechselG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 08.04.2003 - 22 ZB 03.680
Rücknahme der Feststellung des Bestehens eines alten Wasserrechts mit der ...
- VGH Bayern, 09.05.2017 - 22 ZB 17.152
Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Rekultivierung und ...
- VGH Bayern, 07.03.2016 - 8 ZB 14.2628
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Kiesabbau
- VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 ZB 12.966
Der für Wasserrecht zuständige 8. Senat hält an der früheren Rechtsprechung des ...
- VGH Bayern, 07.08.2014 - 8 ZB 13.2583
Rücksichtnahme eines Betreibers einer Fischzuchtanlage auf Unterlieger
- VGH Bayern, 21.11.2013 - 8 CE 13.1930
Keine eigene Vollzugszuständigkeit kreisangehöriger Gemeinden in Bezug auf ...
Querverweise
Auf Art. 63 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77