Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63)   
   3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 61

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

Querverweise

Auf Art. 61 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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