Wechselgesetz
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63) |
3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63) |
Zitiervorschläge
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(1) Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.
(2) Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.
Rechtsprechung zu Art. 60 WechselG
Entscheidung zu Art. 60 WechselG in unserer Datenbank:
- VG München, 14.01.2014 - M 2 K 13.5057
Wasserrecht; Kleinkläranlage; Bescheinigung eines privaten Sachverständigen in ...
Querverweise
Auf Art. 60 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77