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Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63)   
   3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63)   
Gliederung
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Art. 62

(1) 1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. 2Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

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Rechtsprechung zu Art. 62 WechselG

2 Entscheidungen zu Art. 62 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 62 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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