Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.
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Rechtsprechung zu Art. 7 WechselG
22 Entscheidungen zu Art. 7 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85
Haftung für spätere Verfälschung des Wechseltextes
- BGH, 05.11.1962 - II ZR 161/61
Genehmigung gefälschter Wechselunterschriften - Beendigung des Betrugs bei ...
- BGH, 02.05.1963 - II ZR 175/62
- BGH, 23.02.1967 - II ZR 111/64
Wechselfälschung
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft
- OLG Hamm, 11.10.1988 - 7 U 46/88
- BGH, 07.10.1953 - VI ZR 20/53
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72
Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; ...
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 170/72
Haftung einer Privatperson wegen Benutzung von Firmenbriefbögen ohne Zusatz der ...
Querverweise
Auf Art. 7 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77