Wechselgesetz
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsprechung zu Art. 10 WechselG
51 Entscheidungen zu Art. 10 WechselG in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - ...
- BGH, 13.02.1967 - II ZR 208/65
Wechselfälschung
- OLG München, 09.03.2015 - 34 Wx 39/14
Eigentumsrechtliche Zuordnung ehemaliger Gewässergrundstücke
- BGH, 27.05.1974 - II ZR 32/73
Anforderungen an die Einlösung eines Wechsels - Nichtigkeit eines ...
- BGH, 01.04.1974 - II ZR 74/73
Vorliegen der deutschen internationalen Zuständigkeit - Anforderungen an die ...
- BGH, 07.11.1977 - II ZR 67/76
Inanspruchnahme eines Wechselbürgen auf Zahlung - Anforderungen an die Erwirkung ...
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
- BGH, 30.11.1972 - II ZR 70/71
Gutglaubenserwerb bei unvollständigem "Blankoreitwechsel"
- OLG Hamm, 23.08.1994 - 7 U 46/94
- KG, 03.06.2010 - 8 U 21/10
Verjährung: Verjährungsunterbrechung durch ein Anerkenntnis
Querverweise
Auf Art. 10 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77