Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 10 WechselG
51 Entscheidungen zu Art. 10 WechselG in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - ...
- BGH, 13.02.1967 - II ZR 208/65
Wechselfälschung
- BGH, 27.05.1974 - II ZR 32/73
Anforderungen an die Einlösung eines Wechsels - Nichtigkeit eines ...
- BGH, 01.04.1974 - II ZR 74/73
Vorliegen der deutschen internationalen Zuständigkeit - Anforderungen an die ...
- BGH, 07.11.1977 - II ZR 67/76
Inanspruchnahme eines Wechselbürgen auf Zahlung - Anforderungen an die Erwirkung ...
- OLG München, 09.03.2015 - 34 Wx 39/14
Eigentumsrechtliche Zuordnung ehemaliger Gewässergrundstücke
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
- BGH, 30.11.1972 - II ZR 70/71
Gutglaubenserwerb bei unvollständigem "Blankoreitwechsel"
- OLG Hamm, 23.08.1994 - 7 U 46/94
- BGH, 22.06.1967 - II ZR 117/64
Herstellung von Austauschwechseln mit einem anderen Aussteller als dem ...
Querverweise
Auf Art. 10 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77