Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 4. Abschnitt - Wechselbürgschaft (Art. 30 - 32) |
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
(2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
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Rechtsprechung zu Art. 31 WechselG
36 Entscheidungen zu Art. 31 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.1956 - II ZR 163/56
Auslegung einer Wechselbürgschaft
- BGH, 12.01.1961 - II ZR 184/60
Wechselbürgschaft
- BGH, 29.09.1977 - II ZR 204/75
Zahlung von Wechselsummen - Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen ...
- BGH, 29.10.1962 - II ZR 28/62
Bürgschaftserklärung durch Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels - ...
- BGH, 18.10.1976 - II ZR 194/75
Unterschrift auf Vorderseite eines Wechels als Bürgschaftserklärung - ...
- BGH, 09.11.1978 - II ZR 114/77
Umfang der Haftung als Wechselbürge des Ausstellers - Anforderungen an den ...
- BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07
"Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des ...
- BGH, 29.10.1973 - II ZR 143/72
Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels als Bürgschaftserklärung - ...
- OLG Hamm, 11.10.1988 - 7 U 46/88
- BGH, 17.04.1978 - II ZR 18/77
Querverweise
Auf Art. 31 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77
Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 WechselG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 766 (Schriftform der Bürgschaftserklärung)