Wechselgesetz
| 2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78) |
(1) Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
(2) 1Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der in Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. 2Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. 3Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des Sichtvermerks. 4Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tag des Protests.
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Rechtsprechung zu Art. 78 WechselG
7 Entscheidungen zu Art. 78 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98
Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung
- VG München, 13.12.2011 - M 2 K 10.4218
Seeufersteg; Rücksichtnahmegebot; Geh- und Kommunikationsgeräusche
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
- OLG Köln, 25.07.2001 - 13 U 211/00
Finanzwechsel mit Valutenempfangsbekenntnis
- BGH, 05.07.1971 - II ZR 27/68
Begründetheit einer Restitutionsklage - Voraussetzung für die Wiederaufnahme ...
- OLG Saarbrücken, 02.07.1997 - 1 U 847/96
- OLG Saarbrücken, 04.08.1999 - 1 U 684/98
Querverweise
Auf Art. 78 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Sicherheitsleistung
- § 244 (Taugliche Steuerbürgen)