Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
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Rechtsprechung zu § 117 InsO
124 Entscheidungen zu § 117 InsO in unserer Datenbank:
- BPatG, 15.04.2026 - 29 W (pat) 35/23
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21
Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
- OLG Dresden, 28.01.2025 - 4 U 1095/24
- LSG Bayern, 20.10.2020 - L 12 SF 62/17
PKH-Vergütung bei Insolvenz des Mandanten
- BGH, 10.10.2022 - IX ZB 41/21
Erlöschen von Aufträgen im Insolvenzeröffnungsverfahren: Erlöschen eines ...
- OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 12 U 121/20
Verfahrensunterbrechung infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Relative ...
- OLG München, 09.07.2018 - 34 Wx 223/17
Anspruch auf Zustimmung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung zur ...
- AG Köln, 15.11.2017 - 74 IN 103/16
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 764/13
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 765/13
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
Querverweise
Auf § 117 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 117 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 168 (Erlöschen der Vollmacht)