Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. 2Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 108 InsO
426 Entscheidungen zu § 108 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21
Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 05.03.2021 - 16 Sa 100/20
Wiedereinstellungsanspruch; Insolvenzforderung
- LAG Hamm, 05.03.2021 - 16 Sa 100/20
- BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18
Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf ...
- BGH, 11.12.2014 - IX ZR 87/14
Insolvenz des Vermieters: Fortbestehen des Mietverhältnisses mit Wirkung für die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 25.03.2014 - 316 S 97/13
Anwendbarkeit der Vorschrift des § 108 InsO auf zum Zeitpunkt der Eröffnung des ...
- LG Hamburg, 25.03.2014 - 316 S 97/13
- KG, 25.02.2019 - 8 U 6/18
Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des ...
- BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
Unterbrechung des Verfahrens im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ...
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Querverweise
Auf § 108 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 Nr. 1 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 108 I 2)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 90 II Nr. 3 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse