Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. 2Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2) 1Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. 2Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) 1Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 2Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 110 InsO
64 Entscheidungen zu § 110 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12
Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.02.2012 - 3 U 111/11
Mietvertrag zwischen einer Stadt in einem neuen Bundesland und einer insolvent ...
- OLG Brandenburg, 08.02.2012 - 3 U 111/11
- AG Dortmund, 09.10.2018 - 425 C 5213/18
Baukostenzuschuss unterfällt § 110 InsO!
- AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 7634/16
Unterfällt ein Baukostenzuschuss § 110 InsO?
- OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 17/18
Insolvenz: Unwirksamkeit von Vorausverüfungen über Mieten
- BGH, 21.12.2006 - IX ZR 7/06
Aufrechnung mit Nebenkostenguthaben der Mieter in der Insolvenz des Vermieters
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.01.2008 - 7 U 110/07
Insolvenzrecht: Vorrang der insolvenzrechtlichen Vorschriften über die ...
- KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger ...
- BGH, 01.03.2018 - IX ZB 95/15
Beantragung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren ...
Querverweise
Auf § 110 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 110 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 88 (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) (zu § 110 II 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)
- Übertragung einer Forderung
- § 398 (Abtretung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)