Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   
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§ 105
Teilbare Leistungen

1Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. 2Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

Rechtsprechung zu § 105 InsO

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Querverweise

Auf § 105 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
     
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)
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