Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 115
Erlöschen von Aufträgen

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. 2Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. 3Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) 1Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. 2Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Rechtsprechung zu § 115 InsO

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Querverweise

Auf § 115 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 116 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen)
          § 117 (Erlöschen von Vollmachten)
          § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
     
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)

Redaktionelle Querverweise zu § 115 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten) (zu § 115 II 3)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 662 (Vertragstypische Pflichten beim Auftrag)
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