Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. 2Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 3Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) 1Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. 2Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. 3Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 109 InsO
171 Entscheidungen zu § 109 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 206/20
Rückgängigmachung einer infolge der Weiterleitung der Gelder an den ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 29.09.2020 - 14 U 1036/20
Zahlung der Untermiete an Schuldner/Hauptmieter schuldbefreiend?
- KG, 29.09.2020 - 14 U 1036/20
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 56/17
Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft durch ...
- BGH, 22.05.2014 - IX ZR 136/13
Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens: ...
- BGH, 16.03.2017 - IX ZB 45/15
Insolvenzverfahren: Freigabe des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution vom ...
- BGH, 13.07.2017 - IX ZB 33/16
Insolvenzverfahren: Umfang der von Schuldner abgegebenen Enthaftungserklärung
- BGH, 13.03.2013 - XII ZR 34/12
Gewerberaummietvertrag: Kündigung durch den Insolvenzverwalters in der Insolvenz ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 18.01.2011 - 333 O 166/10
Mietvertrag: Wirkung der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den ...
- OLG Hamburg, 29.03.2012 - 8 U 78/11
Insolvenz des Gewerberaummieters: Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters; ...
- LG Hamburg, 18.01.2011 - 333 O 166/10
Querverweise
Auf § 109 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 109 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 573d (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist) (zu § 109 I 1)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 580a IV (Kündigungsfristen) (zu § 109 I 1)
- Pachtvertrag
- § 584 II (Kündigungsfrist) (zu § 109 I 1)
- Landpachtvertrag
- § 594a II (Kündigungsfristen) (zu § 109 I 1)