Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte (§§ 578 - 580a) |
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) 1Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
2Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 | |
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 580a BGB
336 Entscheidungen zu § 580a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2020 - XII ZR 145/19
Unwirksamkeit einer Klausel über die Mindestlaufzeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 20.01.2021 - 4 O 84/20
Künstlerinitiative ,,Raum 13" muss ihre Ateliers und Ausstellungsflächen räumen
- OLG München, 17.10.2017 - 32 U 505/17
Formularvertragliche Kündigungsklauseln eines Pachtvertrages
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.11.2009 - 12 U 23/09
Genehmigung eines wegen Unterzeichnung durch eine nicht vertretungsberechtigte ...
- OLG Dresden, 06.04.2021 - 5 U 73/21
Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines ...
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16
Mietvertrag: Schriftformerfordernis setzt Zugang der Vertragsurkunden nicht ...
- BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16
- BGH, 24.01.2018 - XII ZR 120/16
Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 580a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 542 (Ende des Mietverhältnisses)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57a