Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. 2Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Hinweis der Redaktion:Gem. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) ist die Vorschrift bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten der Insolvenzordnung (1.1.1999) mit Wirkung vom 1.10.1996 anwendbar geworden. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes lautet:
Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter", das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger", das Wort "Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse" und das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" ersetzt wird.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 127 InsO
24 Entscheidungen zu § 127 InsO in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 - 7 Sa 457/13
Nachteilsausgleichsanspruch
- ArbG Stuttgart, 19.11.2021 - 19 BV 80/21
Beschlussverfahren - Interessenausgleich nach § 126 Abs 1 InsO - betriebsbedingte ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 53/14
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- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
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- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 52/14
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- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 54/14
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- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 55/14
Nachteilsausgleichsanspruch
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 278/13
Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 279/13
Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 213/13
Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch
Querverweise
Auf § 127 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 128 (Betriebsveräußerung)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)