Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   
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§ 126
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

(1) 1Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. 2Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.

(2) 1Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. 2§ 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. 2Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.

Hinweis der Redaktion:

Gem. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) ist die Vorschrift bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten der Insolvenzordnung (1.1.1999) mit Wirkung vom 1.10.1996 anwendbar geworden. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes lautet:

Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter", das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger", das Wort "Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse" und das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" ersetzt wird.

Rechtsprechung zu § 126 InsO

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Querverweise

Auf § 126 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 122 (Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung)
          § 127 (Klage des Arbeitnehmers)
          § 128 (Betriebsveräußerung)
     
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)

Redaktionelle Querverweise zu § 126 InsO:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 12a (Kostentragungspflicht) (zu § 126 II)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Erster Rechtszug
            §§ 80 ff. (Grundsatz) (zu § 126 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            §§ 91 ff. (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 126 III 2)
Was ist das?

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