Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 80 - 86) |
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) 1Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. 2Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.10.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 | |
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 80 ArbGG
2.336 Entscheidungen zu § 80 ArbGG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2026 - 3 O 42/26
Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren
- BAG, 25.10.2023 - 7 AZR 338/22
Betriebsrat - Kosten - Rückforderung vom Betriebsratsmitglied
- VG Karlsruhe, 01.03.2021 - PL 15 K 6844/19
Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der ...
- LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht, ...
- BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17
Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit
- LAG Hamburg, 21.11.2024 - 3 TaBV 1/24
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.01.2026 - 7 ABR 23/24
Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung Betriebsbegriff
- BAG, 28.01.2026 - 7 ABR 26/24
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der Vollmacht
- BAG, 28.01.2026 - 7 ABR 40/24
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der Vollmacht
- BAG, 28.01.2026 - 7 ABR 23/24
§ 80 ArbGG in Nachschlagewerken
- § 80 ArbGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschlussverfahren
Querverweise
Auf § 80 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
§ 100 (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 ArbGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 54 (Güteverfahren) (zu § 80 II 2)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 126 II (Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz) (zu §§ 80 ff)