Gerichtskostengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) 1In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. 2In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. 2Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) 1Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. 2Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) 1Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 2 GKG
1.050 Entscheidungen zu § 2 GKG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 11.03.2024 - 3 Ta 12/23
Verfahrensart - Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds
- OLG Karlsruhe, 25.03.2024 - 13 W 20/24
Keine Kostenbefreiung einer gemeinnützigen kommunalen öffentlichen Rechts als ...
- LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Kostenansatz - Träger der ...
- LG Offenburg, 29.01.2024 - 3 O 226/23
Keine Kostenbefreiung für gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ...
- OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21
Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn
- BAG, 25.10.2023 - 7 AZR 338/22
Betriebsrat - Kosten - Rückforderung vom Betriebsratsmitglied
- BSG, 19.02.2018 - B 6 SF 3/17 S
Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die ...
- BGH, 24.07.2014 - III ZR 102/12
Revision in unionsrechtlichem Staatshaftungsprozess: Befreiung des Bundes von den ...
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 10 W 79/18
Gerichtskostenpflicht kommunaler Gebietskörperschaften in Zivilprozessen ...
- KG, 08.11.2023 - 16 UF 105/23
Querverweise
Auf § 2 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 184
Redaktionelle Querverweise zu § 2 GKG:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 44 I
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 50