Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51) |
| Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51) |
Zitiervorschläge
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Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.
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Rechtsprechung zu Art. 50 EuGVVO
Entscheidung zu Art. 50 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen ...
Querverweise
Auf Art. 50 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 51
- Schlussvorschriften
- Art. 75
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 50 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Kostenfreiheit)