Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51)   
   Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 46

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

Rechtsprechung zu Art. 46 EuGVVO

25 Entscheidungen zu Art. 46 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

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