Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51) |
Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51) |
Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 46 EuGVVO
25 Entscheidungen zu Art. 46 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2024 - IX ZB 60/21
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- BGH, 02.06.2022 - IX ZB 60/21
- BGH, 07.07.2022 - IX ZB 38/21
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Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 05.10.2020 - 1 O 303/20
- OLG Köln, 01.06.2021 - 8 W 4/20
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- OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 26 W 9/20
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H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
Querverweise
Auf Art. 46 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 51