Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51) |
| Unterabschnitt 1 - Versagung der Anerkennung (Art. 45) |
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn
| a) | die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde; | ||
| b) | dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelfeingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; | ||
| c) | die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist; | ||
| d) | die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt, oder | ||
| e) | die Entscheidung unvereinbar ist | ||
| i) | mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, oder | ||
| ii) | mit Kapitel II Abschnitt 6. | ||
(2) Das mit dem Antrag befasste Gericht ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 Buchstabe e angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
(3) Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf, unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.
(4) Der Antrag auf Versagung der Anerkennung ist gemäß den Verfahren des Unterabschnitts 2 und gegebenenfalls des Abschnitts 4 zu stellen.
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Rechtsprechung zu Art. 45 EuGVVO
89 Entscheidungen zu Art. 45 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.08.2026 - 18 U 2/26
Richtiger Rechtsweg für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen
- BGH, 05.06.2025 - V ZB 15/24
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- BGH, 26.03.2026 - IX ZB 16/25
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- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.02.2024 - IX ZB 60/21
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- BGH, 28.02.2024 - IX ZB 60/21
- EuGH, 21.03.2024 - C-90/22
Gjensidige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22
Gjensidige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22
- OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 26 W 21/21
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Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-799/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
Querverweise
Auf Art. 45 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)