Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 36 - 38) |
Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn
| a) | die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder | |
| b) | die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist. |
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Rechtsprechung zu Art. 38 EuGVVO
11 Entscheidungen zu Art. 38 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.02.2021 - IX ZB 28/20
Internationales Zivilprozessrecht: Anerkennung und Vollstreckung inländischer ...
- BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen ...
- OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
- OLG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 W 174/18
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-799/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 W 250/16
- OLG Nürnberg, 19.01.2015 - 2 W 1977/14
Keine Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO bei fehlendem rechtlichen Gehör
- BGH, 26.03.2015 - IX ZB 38/14
Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben ...
- OLG München, 19.01.2016 - 34 Wx 401/15
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines österreichischen Titels
- LG Wuppertal, 19.10.2015 - 5 O 198/15
Querverweise
Auf Art. 38 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 22 Nr. 5
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 722 f (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung) (zu Art. 38 ff)