Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 36 - 38) |
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.
(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVVO
22 Entscheidungen zu Art. 36 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - I ZR 52/21
Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung ...
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte ...
- EuGH, 07.07.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 26 Ta 6228/21
Keine Vollstreckbarerklärung gem. Art. 6 EuVTVO nach Festsetzung der Kosten gem. ...
- BGH, 18.02.2021 - IX ZB 28/20
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20
Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21
BNP Paribas
- OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17
Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: ...
- EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter ...
Querverweise
Auf Art. 36 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung
- Art. 45 II