Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6228/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 6 EGV 805/2004, Art 36 EGV 44/2001, § 1080 ZPO, § 567 ZPO
Vollstreckbarerklärung - Kostenfestsetzung - Verbraucher - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 6 EGV 805/2004, Art 36 EGV 44/2001, § 1080 ZPO, § 567 ZPO
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1) Art. 6 EuVTVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckbarerklärung im Anschluss an ein Verfahren, in dem die in Deutschland titulierte Forderung unbestritten geblieben ist. Eine Einschränkung sieht die Norm für den Fall vor, dass der Schuldner ...
- rechtsportal.de
Vollstreckbarerklärung unbestrittenen deutschen Titels von Verbraucher Begriff des Verbrauchers nach Art. 6 Abs. 2 EuGVVO Gleichstellung von Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten bei Vollstreckbarerklärung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vollstreckbarerklärung unbestrittenen deutschen Titels von Verbraucher; Begriff des Verbrauchers nach Art. 6 Abs. 2 EuGVVO; Gleichstellung von Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten bei Vollstreckbarerklärung
Verfahrensgang
- ArbG Potsdam, 20.07.2021 - 7 Ca 1793/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6228/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 26 Ta 6228/21
Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).(Rn.5).Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).