Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.
(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats berufen.
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Rechtsprechung zu Art. 6 EuGVVO
246 Entscheidungen zu Art. 6 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
- OLG Hamm, 15.07.2026 - 8 U 66/26
Wettbewerbsverbot; Unterlassungsanspruch; Tochtergesellschaft; Durchgriff
- OLG Köln, 10.04.2026 - 19 U 36/24
Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Spieleinsätzen gegen Betreiberin von ...
- EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19
Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20
ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 4 Sa 6/18
Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit - Verbraucherbegriff nach ...
- BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
- BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14
Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in ...
- OLG Köln, 27.03.2025 - 18 U 27/24
Anspruch gegen eine englische Limited mit Sitz in London im Zusammenhang mit ...
Querverweise
Auf Art. 6 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 10
- Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
- Art. 17
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 20
- Schlussvorschriften
- Art. 76
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 22 Nr. 1