Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 4 - 6)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 6

(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.

(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats berufen.

Rechtsprechung zu Art. 6 EuGVVO

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Querverweise

Auf Art. 6 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 EuGVVO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu Art. 6 Nr. 3)
            § 36 I Nr. 3 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit) (zu Art. 6 Nr. 1)
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            §§ 64 ff. (Hauptintervention) (zu Art. 6 Nr. 2)
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