Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 10 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen (Art. 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 35

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 35 EuGVVO

44 Entscheidungen zu Art. 35 EuGVVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 44 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 35 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 35 EuGVVO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht