Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 15

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist,
4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder
5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.

Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVVO

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Querverweise

Auf Art. 15 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 EuGVVO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
              §§ 651a ff. (Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag) (zu Art. 15 III)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 29 (weggefallen) (zu Art. 15 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte) (zu Art. 15 ff)
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