Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
| 1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
| 2. | wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, | |
| 3. | wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist, | |
| 4. | wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder | |
| 5. | wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt. |
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Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVVO
63 Entscheidungen zu Art. 15 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
BALTA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ...
- EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale ...
- BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
- LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 4 Sa 6/18
Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit - Verbraucherbegriff nach ...
- OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15
Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16
Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu ...
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16
- OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15
Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16
Ausrichtung der Kapitalanlagefalls-Rechtsanwaltstätigkeit auf Deutschland
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16
- AG Nürnberg, 07.12.2022 - 23 C 3359/22
Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei sog. "unechten ...
Querverweise
Auf Art. 15 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 4
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
- Art. 35 I
- Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche
- Art. 60
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- §§ 651a ff. (Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag) (zu Art. 15 III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29 (weggefallen) (zu Art. 15 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte) (zu Art. 15 ff)