Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16) |
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
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Rechtsprechung zu Art. 13 EuGVVO
42 Entscheidungen zu Art. 13 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 30.04.2025 - C-536/23
Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
Zum selben Verfahren:
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Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
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- EuGH, 21.10.2021 - C-393/20
T.B. und D. (Compétence en matière d'assurances) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
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- EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
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- OLG Hamburg, 18.07.2025 - 4 W 87/25
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- EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
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Zum selben Verfahren:
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- OLG Saarbrücken, 05.06.2025 - 3 U 65/24
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Querverweise
Auf Art. 13 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 14
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 65
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 EuGVVO:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 III (Gerichtsstand)