Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16) |
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
a) | vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, | |
b) | in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder | |
c) | falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. |
(2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
Rechtsprechung zu Art. 11 EuGVVO
50 Entscheidungen zu Art. 11 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
Allianz Elementar Versicherung
- LG Flensburg, 28.12.2023 - 4 O 71/23
Anspruch des Versicherten auf Zahlung eines Betrags aus einer bei einer ...
- EuGH, 21.10.2021 - C-393/20
T.B. und D. (Compétence en matière d'assurances) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
- OLG Hamm, 19.03.2021 - 7 U 27/19
Gestellter Verkehrsunfall; Belgien; Einwilligung; vorsätzliche Herbeiführung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 25.02.2019 - 6 O 296/18
Manipulierter Verkehrsunfall, Beweisanzeichen, Belgien
- LG Essen, 25.02.2019 - 6 O 296/18
- BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14
Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in ...
- OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
Gerichtsstandbestimmung; bes. gemeinschaftlicher Gerichtsstand (Unfallstelle) im ...
- OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2023 - 7 U 66/21
Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung in Lebensversicherungsvertrag mit ...
- OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18
(Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit ...
Querverweise
Auf Art. 11 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 13
Redaktionelle Querverweise zu Art. 11 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 Nr. 3
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung) (zu Art. 11 II, III)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 (Direktanspruch) (zu Art. 11 II)