Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16) |
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
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Rechtsprechung zu Art. 12 EuGVVO
15 Entscheidungen zu Art. 12 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 13.12.2024 - 3 U 36/23
Nachweis der Unfallursächlichkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - ...
- AG Mettmann, 01.10.2019 - 25 C 77/19
Verkehrsunfall - Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses
- LG Bamberg, 23.06.2020 - 3 S 16/20
Internationale Zuständigkeit in Versicherungssache
- OLG Hamm, 08.01.2018 - 32 SA 63/17
Zulässigkeit eines Gerichtsstandbestimmungsverfahrens nach Beginn der ...
- OLG Brandenburg, 30.04.2025 - 4 U 67/24
- OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts für ...
- LG Schweinfurt, 07.10.2016 - 32 S 51/16
Kein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO für Aufwendungsersatzansprüche aus ...
- BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19
Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts
- OLG Naumburg, 24.04.2019 - 12 U 152/18
Internationaler Warenkauf: Bestimmung der Vertragsgemäßheit; Pflicht des Käufers ...
Querverweise
Auf Art. 12 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 13