Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 39 - 44) |
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe, soweit sie nicht mit den in Artikel 45 aufgeführten Gründen unvereinbar sind.
(3) Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.
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Rechtsprechung zu Art. 41 EuGVVO
13 Entscheidungen zu Art. 41 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- OLG München, 09.11.2020 - 7 W 1210/20
Vollstreckung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen einstweiligen ...
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 - 3 W 22/25
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Versagung der ...
- KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16
Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland: Voraussetzungen der Erteilung ...
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen ...
- LG Bremen, 03.04.2020 - 3 O 1581/18
Republik Aserbaidschan und Bundesrepublik Deutschland: Gegenseitige ...
- LG Köln, 07.04.2025 - 11 T 6/25
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17
Società Immobiliare Al Bosco Srl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- BGH, 05.06.2025 - V ZB 15/24
Prüfungskompetenz vor Vollstreckung des Titels aus einem anderen Mitgliedstaat
Querverweise
Auf Art. 41 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)