Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 39 - 44) |
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe, soweit sie nicht mit den in Artikel 45 aufgeführten Gründen unvereinbar sind.
(3) Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.
Rechtsprechung zu Art. 41 EuGVVO
9 Entscheidungen zu Art. 41 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- OLG München, 09.11.2020 - 7 W 1210/20
Vollstreckung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen einstweiligen ...
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte ...
- KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16
Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland: Voraussetzungen der Erteilung ...
- BGH, 18.02.2021 - IX ZB 28/20
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17
Società Immobiliare Al Bosco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- LG Hamburg, 23.11.2015 - 327 O 381/15
- BGH, 24.09.2015 - IX ZB 91/13
Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im Irak
Querverweise
Auf Art. 41 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)