Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 39 - 44) |
(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:
| a) | eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und | |
| b) | die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält. |
(2) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:
| a) | eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, | ||
| b) | die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass | ||
| i) | das Gericht in der Hauptsache zuständig ist, | ||
| ii) | die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und | ||
| c) | wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung. | ||
(3) Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.
(4) Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.
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Rechtsprechung zu Art. 42 EuGVVO
19 Entscheidungen zu Art. 42 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG München, 09.11.2020 - 7 W 1210/20
Vollstreckung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen einstweiligen ...
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- BGH, 24.08.2022 - XII ZB 268/19
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18
Salvoni - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.09.2019 - C-347/18
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- EuGH, 04.09.2019 - C-347/18
- LG Köln, 07.04.2025 - 11 T 6/25
- KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16
Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland: Voraussetzungen der Erteilung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2018 - IX ZB 89/16
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO: ...
- BGH, 25.01.2018 - IX ZB 89/16
Querverweise
Auf Art. 42 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)