Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 19 anerkannt wird, sowie ein von diesem Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 39 bis 44 und 47 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht erlassen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, sofern jene Verordnung anwendbar ist.
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Rechtsprechung zu Art. 32 InsVfVO
4 Entscheidungen zu Art. 32 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 19.12.2023 - 3 U 1052/23
Wirkung einer in England erteilten Restschuldbefreiung in Deutschland
- BGH, 16.01.2025 - IX ZR 60/24
EuGH-Vorlage zum Verzicht von Mitgliedstaaten auf Staatenimmunitätsgrundsatz ...
- EuGH, 11.06.2026 - C-292/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16
Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 InsVfVO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 74 I 2 (Einberufung der Gläubigerversammlung) (zu Art. 32 III)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen)