Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33)   
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Textdarstellung

  

Art. 22
Nachweis der Verwalterbestellung

Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.

Rechtsprechung zu Art. 22 InsVfVO

3 Entscheidungen zu Art. 22 InsVfVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 InsVfVO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)
          § 32 (Grundbuch)
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