Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
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Rechtsprechung zu Art. 22 InsVfVO
4 Entscheidungen zu Art. 22 InsVfVO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 69/16
Insolvenzverwaltervergütung: Schätzwert der Masse bei Einstellung des ...
- BGH, 18.07.2024 - IX ZB 29/23
Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des ...
- OLG Brandenburg, 14.03.2023 - 3 W 142/22
Fehlen der Verfügungsbefugnis des Schuldners während des Insolvenzverfahrens; ...
- OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 21 W 151/20
Antragsberechtigung des Nachlassinsolvenzverwalters für ein Europäisches ...