Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
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__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
Art. 19Grundsatz
Art. 20Wirkungen der Anerkennung
Art. 21Befugnisse des Verwalters
Art. 22Nachweis der Verwalterbestellung
Art. 23Herausgabepflicht und Anrechnung
Art. 24Einrichtung von Insolvenzregistern
Art. 25Vernetzung von Insolvenzregistern
Art. 26Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister
Art. 27Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung
Art. 28Öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 29Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats
Art. 30Kosten
Art. 31Leistung an den Schuldner
Art. 32Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
Art. 33Öffentliche Ordnung
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Rechtsprechung zu Art. 22 InsVfVO
3 Entscheidungen zu Art. 22 InsVfVO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 69/16
Insolvenzverwaltervergütung: Schätzwert der Masse bei Einstellung des ...
- OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 21 W 151/20
Antragsberechtigung des Nachlassinsolvenzverwalters für ein Europäisches ...
- OLG Brandenburg, 14.03.2023 - 3 W 142/22
Fehlen der Verfügungsbefugnis des Schuldners während des Insolvenzverfahrens; ...