Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
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__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 8 und 10 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.
Art. 19Grundsatz
Art. 20Wirkungen der Anerkennung
Art. 21Befugnisse des Verwalters
Art. 22Nachweis der Verwalterbestellung
Art. 23Herausgabepflicht und Anrechnung
Art. 24Einrichtung von Insolvenzregistern
Art. 25Vernetzung von Insolvenzregistern
Art. 26Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister
Art. 27Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung
Art. 28Öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 29Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats
Art. 30Kosten
Art. 31Leistung an den Schuldner
Art. 32Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
Art. 33Öffentliche Ordnung
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 23 InsVfVO:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 4 II l) (Prüfung der Zuständigkeit)