Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
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Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.
Art. 19Grundsatz
Art. 20Wirkungen der Anerkennung
Art. 21Befugnisse des Verwalters
Art. 22Nachweis der Verwalterbestellung
Art. 23Herausgabepflicht und Anrechnung
Art. 24Einrichtung von Insolvenzregistern
Art. 25Vernetzung von Insolvenzregistern
Art. 26Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister
Art. 27Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung
Art. 28Öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 29Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats
Art. 30Kosten
Art. 31Leistung an den Schuldner
Art. 32Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
Art. 33Öffentliche Ordnung
Rechtsprechung zu Art. 33 InsVfVO
Entscheidung zu Art. 33 InsVfVO in unserer Datenbank:
- VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16
Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung