Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel II - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 19 - 33) |
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.
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Rechtsprechung zu Art. 33 InsVfVO
7 Entscheidungen zu Art. 33 InsVfVO in unserer Datenbank:
- VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16
Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung
- OLG München, 30.10.2024 - 14 U 2456/24
Eröffnetes Insolvenzverfahren, Ausländisches Insolvenzverfahren, Rechtsmißbrauch, ...
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2025 - 16 K 16133/24
Sachgebiet: Abgabenordnung Überschrift: Bei Steuerhinterziehung irisches ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-41/25
Generalanwalt Norkus: Ein Mitgliedstaat kann der Ausübung der Zuständigkeit der ...
- OLG Koblenz, 19.12.2023 - 3 U 1052/23
Wirkung einer in England erteilten Restschuldbefreiung in Deutschland
- BGH, 28.01.2026 - VII ZB 14/23
Entscheidung über Vollstreckungserinnerung: Reichweite der Rechtskraftwirkung?
- FG Düsseldorf, 23.02.2024 - 10 K 534/23
Unterbrechung des Einspruchsverfahrens bei Anerkennung der Eröffnung eines ...