Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel III - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 34 - 52) |
Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. War es für das Hauptinsolvenzverfahren erforderlich, dass der Schuldner insolvent ist, so wird die Insolvenz des Schuldners in dem Mitgliedstaat, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, nicht erneut geprüft. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.
insolvenzverfahrens eine Zusicherung zu geben Art. 37Recht auf Beantragung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 38Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 39Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 40Kostenvorschuss Art. 41Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter Art. 42Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Art. 43Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten Art. 44Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation Art. 45Ausübung von Gläubigerrechten Art. 46Aussetzung der Verwertung der Masse Art. 47Recht des Verwalters, Sanierungspläne vorzuschlagen Art. 48Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens Art. 49Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 50Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens Art. 51Umwandlung von Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 52Sicherungsmaßnahmen
Rechtsprechung zu Art. 34 InsVfVO
2 Entscheidungen zu Art. 34 InsVfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
Luis Carlos u. a.
- LG München I, 05.03.2018 - 14 T 2769/18
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2015/848 des Europäischen ...
Querverweise
Auf Art. 34 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Sekundärinsolvenzverfahren
- Art. 38 (Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens)