Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel III - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 34 - 52) |
(1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der oder die in Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners bestellten Verwalter arbeiten soweit zusammen, wie eine solche Zusammenarbeit mit den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Zusammenarbeit kann in beliebiger Form, einschließlich durch den Abschluss von Vereinbarungen oder Verständigungen, erfolgen.
(2) Bei der Durchführung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 obliegt es den Verwaltern,
| a) | einander so bald wie möglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Rettung oder Sanierung des Schuldners oder zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Informationen; | |
| b) | die Möglichkeit einer Sanierung des Schuldners zu prüfen und, falls eine solche Möglichkeit besteht, die Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans zu koordinieren; | |
| c) | die Verwertung oder Verwendung der Insolvenzmasse und die Verwaltung der Geschäfte des Schuldners zu koordinieren; der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens gibt dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens frühzeitig Gelegenheit, Vorschläge für die Verwertung oder Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Fälle, in denen der Schuldner im Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren oder in einem der Partikularverfahren über das Vermögen desselben Schuldners, das zur gleichen Zeit eröffnet ist, die Verfügungsgewalt über sein Vermögen behält.
insolvenzverfahrens eine Zusicherung zu geben Art. 37Recht auf Beantragung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 38Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 39Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundär-
insolvenzverfahrens Art. 40Kostenvorschuss Art. 41Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter Art. 42Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Art. 43Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten Art. 44Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation Art. 45Ausübung von Gläubigerrechten Art. 46Aussetzung der Verwertung der Masse Art. 47Recht des Verwalters, Sanierungspläne vorzuschlagen Art. 48Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens Art. 49Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 50Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens Art. 51Umwandlung von Sekundärinsolvenz-
verfahren Art. 52Sicherungsmaßnahmen
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Rechtsprechung zu Art. 41 InsVfVO
2 Entscheidungen zu Art. 41 InsVfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-25/20
ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Querverweise
Auf Art. 41 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Sekundärinsolvenzverfahren
- Art. 50 (Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 41 InsVfVO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen)