Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel III - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 34 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 40
Kostenvorschuss

Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 InsVfVO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 30 (Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses)
Was ist das?

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