Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel III - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 34 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 39
Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann die Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, mit der Begründung anfechten, dass das Gericht den Voraussetzungen und Anforderungen des Artikels 38 nicht entsprochen hat.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 InsVfVO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 174 (Anmeldung der Forderungen)
Was ist das?

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